- Bitte anmelden! Spalt mit schönen Ausblicken und Besuch des HopfenBierGut am Donnerstag, 21. Februar!
- Anmelden bis Donnerstag, 14. Februar zur Spontanwanderung der OG Schwabach am Samstag, 16. Februar. "Auf Wallensteins Spuren".
- Geänderte Abfahrtszeit bei Wanderung am Sonntag, 24. Feburar!
- ACHTUNG! Geänderte Abfahrtszeiten für zwei Wanderungen im Februar und März!
- Bis Donnstg, 7. Februar anmelden. Wanderung am Samstag, 9.2.: Entlang der alten Hochstraße nach Uehlfeld mit der OG Aisch-Aurachgrund
- Achtung! Februar und März. Zwei Wanderungen müssen leider entfallen:
- Fränkische Highlights flott erwandert! Anmelden bis Montag, 4. Februar nicht vergessen!
- Durch den winterlichen Schußbachwald am Freitag, 1. Februar. Anmelden nicht vergessen!
- Leider müssen folgende Wanderungen des 1. Quartals abgesagt werden:
- Vom Haunritztal über die Ruine Lichtenegg u. den Türkenfelsen nach Fürnried. Am Sonntag, 27.1.! Anmelden bis Freitag, 25.1.!
Was ist der Fränkische Albverein?Der FAV (Bund) ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein, der 1914 in Nürnberg gegründet wurde. Der Bund ist der "Hauptverein", unter dessen Dach zur Zeit 21 Gruppen, 66 Einzelmitglieder, 104 Gastwirte und 53 korporative Mitglieder zusammengeschlossen sind (insgesamt ca. 4.000 Personen). Was will der Fränkische Albverein?In seinem Gebiet unterhält der FAV ein Wanderwegenetz von über 6.500 km in ehrenamtlicher Arbeit zum Wohl der Allgemeinheit. Diese Wanderwege schützen die gefährdete Natur mit ihrer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt; denn sie bieten dem Wanderer zwar Erholung, schonen aber auch durch ihre Leitfunktion die übrige Landschaft und dienen damit dem Naturschutz. Was bietet der Fränkische Albverein?Der FAV bietet seinen Mitgliedern:
Dies alles zu wirklich niedrigen Beiträgen (der Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft liegt –je nach Gruppe- bei etwa 30,00 €, Jugend- und Familienmitglieder erhalten Ermäßigung). |
Werden Sie Mitlgied im Fränkischen Albverein e.V.Als Mitglied des Fränkischen Albverein e.V haben Sie viele Vorteile!Information:
Freizeit:
Selbst aktiv werden:
Interessiert ?
Download Mitgliedsantrag:Hier können Sie den Mitgliedsantrag für den Fränkischen Albverein e.V. (Bund) herunterladen: Die Mitgliedsanträge für die Gruppen des FAV finden Sie bei den jeweiligen Gruppen im Gruppenverzeichnis. |
Der Gesamtvorstand des Fränkischen Albvereins e.V.
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Präsidium des Fränkischen Albverein e.V.
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Fränkischer Albverein e.V. (Bund) - Satzung§ 1 Name, Sitz und Abzeichen des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Fränkischer Albverein e.V., Bund für Wandern, Heimatpflege und Naturschutz". (2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. (3) Das Vereinsabzeichen ist eine stilisierte Silberdistel. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Fränkische Albverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. (3) Zweck des Vereins ist die Förderung - des Wanderns - des Natur- und Umweltschutzes - der Kultur- und Heimatpflege. (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Anlage und Erhaltung von Wanderwegemarkierungen, Lehrpfaden, Wanderheimen, Schutzhütten und Aussichtstürmen; b) Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb"; c) Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Fränkischen Albvereins; d) Wanderungen und Fahrten unter sachkundiger Leitung; e) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz; f) Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter in der Kultur- und Heimatpflege, Denkmalpflege und Denkmalschutz; g) Jugendarbeit; h) Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen; i) Unterhaltung einer vereinseigenen Bibliothek. (5) Der Fränkische Albverein vertritt die Satzungszwecke gebündelt für sein Betreuungsgebiet auch gegenüber der Politik, Behörden, Kommunen und Verbänden. (6) Das Betreuungsgebiet des Fränkischen Albvereins umfasst die Fränkische Alb und deren Vorland, die Frankenhöhe sowie den Rangau. (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist befugt, Rücklagen nach § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung zu bilden. (8) Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder sind: a) die Gruppen des Fränkischen Albvereins b) Ehrenmitglieder c) Einzelmitglieder d) fördernde Mitglieder (z. B. Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine mit anderen Satzungszwecken, Gastwirte). (2) Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt kann jederzeit, der Austritt jedoch nur zum Jahresende erfolgen. (3) Bleibt ein Mitglied länger als zwei Jahre nach Fälligkeit (§5Abs. 1 lit. b) mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, die Streichung in der Mitgliederliste vorzunehmen. (4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn andere schwerwiegende Gründe für den Ausschluss vorliegen. Notwendig ist 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Antragstellung gegenüber dem Gesamtvorstand und gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 4 Wanderjugend Im Rahmen des in dieser Satzung festgelegten Vereinszweckes gestaltet die Wanderjugend ihr Gruppenleben eigenständig und nach selbstbestimmten Ordnungen. Die Zugehörigkeit zur Wanderjugend lässt die Mitgliedschaft in anderen FAV-Gruppen unberührt und endet mit der Vollendung des 27. Lebensjahrs. § 5 Beiträge (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet a) über die Höhe der an den Verein abzuführenden Beiträge und b) über das Geschäftsjahr, ab welchem sie zum 31. März fällig werden. (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand in besonders begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder erlassen. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Gesamtvorstand c) das Präsidium § 7 Aufgabe der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet (1) nach Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer über a) die Entlastung des Schatzmeisters b) die Entlastung des Präsidiums c) die Genehmigung des Haushaltplanes d) die Mitgliedsbeiträge (2) in Wahlen über das Präsidium, den Schatzmeister, die Rechnungsprüfer, die Fachwarte für Naturschutz, Wandern und Kultur sowie den Hauptwegereferenten (3) über Anträge der Mitglieder, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (4) über den Ausschluss von Mitglieder § 8 Regularien der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift "Die Fränkische Alb" oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist – in gleicher Weise – einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 3 Abs. 1, gemessen an der Zahl der Delegierten nach Abs. 4, dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder einer der Vizepräsidenten. (4) Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. a bestimmen Delegierte. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Anzahl der volljährigen Gruppenangehörigen zum 31.12. des Vorjahrs. Jede Gruppe kann für jeweils angefangene 50 Angehörige einen Delegierten entsenden. (5) Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 lit. c bestimmen Delegierte nach dem gleichen Schlüssel jeweils zu Beginn der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. (6) Stimmberechtigt sind die Delegierten, die Ehrenmitglieder sowie die Angehörigen des Gesamtvorstandes. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. (7) Alle Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung Beschlussanträge vorlegen. Solche Anträge sind schriftlich wenigstens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen und den Mitgliedern umgehend, spätestens aber zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln. (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (9) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. Die Niederschriften werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt; sie sind den Mitgliedern zugänglich zu halten. § 9 Das Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Der Präsident und die Vizepräsidenten können die Tätigkeitsbereiche unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung nach Absatz 1 und gegenüber den Mitgliedern unter sich aufteilen. (3) Das Präsidium ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten den Gesamtvorstand zu unterrichten und seine Zustimmung herbeizuführen. Es berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Vereinszeitschrift. (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung aus den Gruppen (§ 3 Abs. 1 lit. a) oder Vereinsmitgliedern jeweils für drei Jahre gewählt. § 10 Fachreferenten und Arbeitskreise (1) Für die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Vereins kann der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums bei Bedarf Fachreferenten wählen. Diese stimmen ihre Arbeit mit dem Präsidium ab und berichten über sie im Gesamtvorstand. (2) Zu ihrer Unterstützung und zur Vermittlung ihrer Arbeit in die Gruppen können die Referenten Arbeitskreise einrichten, die allen interessierten Gruppenangehörigen und Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 lit. c offen stehen. Die Tätigkeit der Arbeitskreise ist zu dokumentieren. Zu den Zusammenkünften ist das Präsidium einzuladen. § 11 Der Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind. (2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, den Fachreferenten und je zwei Vertretern jeder Gruppe (§ 3 Abs. 1 lit. a), der von diesen zu benennen sind. (3) Die vereinsöffentlichen Sitzungen des Gesamtvorstands finden grundsätzlich vierteljährlich statt und werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. §12 Geld- und Vermögensangelegenheiten (1) Zur Leitung der Geld- und Vermögensangelegenheiten wird von der Mitgliederversammlung ein Schatzmeister auf drei Jahre gewählt. (2) Zur Kontrolle der Buchführung wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Über ihre Tätigkeit erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung zu erstellen (Kassenbericht). § 13 Satzungsänderung Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist eine 3/4 –Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. § 13a Ausscheiden einer Gruppe aus dem Hauptverein (1) Scheidet eine Gruppe aus, den Begriff „Fränkischer Albverein“ oder „FAV“ im Namen führt, erlischt ihr Recht, diese Bezeichnung weiterzuführen. (2) Scheidet eine Gruppe aus, kann diese keinerlei Abfindung verlangen. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die steuerbegünstigte Förderung von Wandern, Heimatpflege oder Naturschutz. § 15 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; damit tritt die Satzung vom 07.03.1991 außer Kraft. (Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung zuletzt am 08.10.2016 und am 14.04.2018 geändert.) |
Richtlinien des Fränkischen Albvereins
A Treueabzeichen/ Verdienstabzeichen B Ehrenabzeichen B2 Ehrenabzeichen in Silber für jemanden, der sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um den Fränkischen Albverein besondere Verdienste erworben hat. Die Tätigkeit sollte mindestens 8 Jahre ausgeübt worden sein. B3 Ehrenabzeichen in Gold für jemanden, der sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um den Fränkischen Albverein außerordentliche Verdienste erworben hat. Die Tätigkeit sollte mindestens 12 Jahre ausgeübt worden sein. C Ehrenmitgliedschaft C3 Zu Ehrenpräsidenten des Fränkischen Albvereins können nach Beendigung ihrer Tätigkeit langjährige, verdiente Präsidenten des Fränkischen Albvereins ernannt werden D Verfahren D2 Die Verleihung der Ehrenabzeichen in Silber und Gold sowie der Ehrenmitgliedschaft soll in einem festlichen Rahmen durchgeführt werden. Mit der Verleihung aller Ehrenabzeichen und der Ehrenmitgliedschaft wird jeweils eine Urkunde ausgehändigt. Darin ist der Grund der Verleihung enthalten. D3 Alle Ehrungen werden mit Namensnennung in der Zeitschrift „Die Fränkische Alb“ veröffentlicht. Bei den Ehrenabzeichen in Silber und Gold sowie bei der Ehrenmitgliedschaft werden auch die Verleihungsgründe bekannt gegeben. |
Arbeitsgebiet des Fränkischen Albvereins e.V.Das Arbeitsgebiet des FAV umfasst die Fränkische Alb und ihr Vorland, also das Gebiet zwischen den Flüssen Donau, Altmühl, Naab, Pegnitz, Aisch, Rednitz, Rezat und Wörnitz. Zu diesem Gebiet gehören neben der Fränkischen Alb die Landschaften: Hersbrucker Alb, Rangau, Aischgrund, Altmühltal, Frankenhöhe und Oberpfälzer Jura. Somit umfasst der FAV - auf Bayern beschränkt - ganz Mittelfranken sowie Teile Nordschwabens, Oberbayerns und der Oberpfalz. |
Kontakt:Fränkischer Albverein e.V. Öffnungszeiten der Geschäftsstelle in der Heynestr. 41: Jeden Montag von 14 bis 17 Uhr. Dort erhalten Sie weitere Informationen, Wanderbücher, Kartenmaterial u.a. |